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E-Rechnung empfangen und aufbewahren: was gilt

Seit dem 1. Januar 2025 muss ein Unternehmen laut Bundesfinanzministerium den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht bereits ein E-Mail-Postfach aus [1].

Eine E-Rechnung ist nach § 14 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht [2]. Daraus ergeben sich laut BMF keine weitergehenden Verpflichtungen: Der Empfänger ist nicht verpflichtet, tatsächlich eine weitergehende elektronische Verarbeitung durchzuführen, als dies ohnehin schon durch die Regelungen zur Aufbewahrung erforderlich ist [1].

Papier und PDF gibt es vorerst weiter

Für Umsätze, die 2025 und 2026 ausgeführt werden, kann eine Rechnung nach § 27 Absatz 38 UStG bis zum 31. Dezember 2026 noch auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden [3]. Für Umsätze aus 2027 gilt das bis Ende 2027, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat [3]. Bis dahin können also weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen bei Ihnen ankommen.

Eine XRechnung lesbar machen

XRechnungen enthalten im Gegensatz zu ZUGFeRD-Rechnungen keine zusätzliche Darstellung als PDF-Datei. Unternehmen benötigen laut BMF deshalb eine Software zur Visualisierung, einen sogenannten Viewer. Am Markt gibt es dafür viele kostenfreie Angebote, und über das ELSTER-Portal bietet die Finanzverwaltung einen eigenen E-Rechnungsviewer an [1].

Unser Viewer ist eines dieser kostenfreien Angebote. Er zeigt XRechnung, ZUGFeRD und Factur-X wie eine gewöhnliche Rechnung an, ohne Konto.

Bei ZUGFeRD zählen die Daten, nicht das Bild

Bei hybriden E-Rechnungen wie ZUGFeRD bilden laut BMF die im strukturierten Teil, zum Beispiel im XML, vorliegenden Rechnungsdaten den führenden Teil [1]. Unser Viewer liest die Rechnung aus diesem strukturierten Teil.

Aufbewahren

  • Nach § 14b Absatz 1 UStG hat ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren [1] [4].
  • Bei einer E-Rechnung ist laut BMF zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt [1].
  • Allein wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems liegt laut BMF für Zwecke der Umsatzsteuer regelmäßig kein Verstoß gegen § 14b Absatz 1 UStG vor [1].

Aufbewahrungsfragen jenseits der Umsatzsteuer behandelt dieser Artikel nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Stand März 2026)
  2. § 14 UStG (gesetze-im-internet.de)
  3. § 27 UStG (gesetze-im-internet.de)
  4. § 14b UStG (gesetze-im-internet.de)

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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